Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Arbeitgeber

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die AV Group OG, Hauersteigstraße 3a/1/1, 3003 Gablitz, FN 605383 w (im Folgenden „Auftragnehmer“), erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (Unternehmer/B2B), auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Einzelfall.

1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden selbst bei Kenntnis nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

1.5 Ein Vertrag kommt auch durch konkludentes Handeln zustande, insbesondere wenn der Auftraggeber Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt oder mit einem empfohlenen Kandidaten ein Beschäftigungsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber wird vorab die Möglichkeit eingeräumt, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.

1.6 Mit der Kontaktaufnahme oder der Einstellung eines Kandidaten gelten die AGB als akzeptiert. Der Auftraggeber bestätigt zudem, dass er zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Unternehmens und zum Abschluss der Vereinbarung berechtigt ist.

2. Umfang der Dienstleistung

2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Empfehlung von Personal aus dem In- und Ausland. Der Auftragnehmer übernimmt dabei die Personalsuche, sichtet übermittelte Lebensläufe und führt persönliche sowie telefonische Vorgespräche mit den Kandidaten.

2.2 Eine Person (im Folgenden „Kandidat“) gilt als empfohlen, sobald dem Auftraggeber Informationen übermittelt wurden, die eine Identifikation der Person ermöglichen (z. B. Lebenslauf oder Foto). Dies gilt unabhängig davon, ob vollständige Kontaktdaten wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bereits vorliegen.

3. Aufgaben und Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Dritte heranzuziehen.

3.2 Der Auftragnehmer tritt ausschließlich als Vermittler auf und haftet nicht für die Leistungen der empfohlenen Kandidaten. Arbeitsverträge werden unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten geschlossen. Sämtliche arbeitsrechtlichen Vereinbarungen obliegen allein den Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses und sind nicht Bestandteil der Vermittlungsleistung.

4. Aufgaben und Pflichten des Auftraggebers

4.1 Hat sich ein empfohlener Kandidat in den letzten 12 Monaten bereits eigenständig beim Auftraggeber beworben oder ist diesem anderweitig bekannt, muss der Auftraggeber dies innerhalb von 3 Kalendertagen nach Empfehlung schriftlich mitteilen. Ohne rechtzeitige Mitteilung gilt der Kandidat als vom Auftragnehmer empfohlen. Dies gilt auch, wenn die letzte Kontaktaufnahme des Auftraggebers mit einem bereits bekannten Kandidaten mehr als 14 Kalendertage zurückliegt und kein Arbeitsverhältnis zustande kam. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Vorkenntnis innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich nachzuweisen.

4.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (unabhängig von Form und Zeitpunkt) oder die Ablehnung eines empfohlenen Kandidaten.

4.3 Die Weitergabe von Kandidatendaten (z. B. Lebensläufe, Profile) an Dritte ist unzulässig. Führt eine solche Weitergabe zu einer Einstellung durch Dritte, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die entsprechende Vermittlungsprovision in Rechnung zu stellen.

4.4 Stellt der Auftraggeber infolge der Empfehlung eines Kandidaten innerhalb von 12 Monaten weitere Personen aus dessen Umfeld (z. B. Familienangehörige, Bekannte) ein, steht dem Auftragnehmer auch für diese Einstellungen eine angemessene Vermittlungsprovision zu.

4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Qualifikation, Eignung und Motivation des Kandidaten (z. B. durch Vorstellungsgespräche, Probetage oder Referenzprüfungen) vor einer Zusage eigenständig zu prüfen. Mit der Einstellungszusage bestätigt der Auftraggeber, dass er diese Prüfung vorgenommen und den Kandidaten für geeignet befunden hat.

5. Haftungsausschluss

5.1 Der Auftragnehmer haftet als reiner Vermittler nicht für die Richtigkeit der Angaben, Qualifikationen oder Unterlagen (z. B. Lebensläufe) der Kandidaten; Irrtümer bleiben vorbehalten. Die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Zudem wird keine Haftung für die Arbeitsleistung der Kandidaten oder für Schäden übernommen, die aus deren Verhalten oder Vertragsverletzungen resultieren.

5.2 Der Auftragnehmer garantiert keinen Vermittlungserfolg. Es besteht keine Verpflichtung zur Empfehlung einer Mindestanzahl an Kandidaten oder zur Einhaltung verbindlicher Termine. Kandidaten bleiben in ihrer Entscheidung für andere Beschäftigungsmöglichkeiten jederzeit frei.

5.3 Bei der Beschäftigung ausländischer Kandidaten liegt die Verantwortung für die rechtzeitige und korrekte Einleitung aller arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren ausschließlich beim Auftraggeber.

5.4 Der Auftragnehmer ist nicht zur Rechtsberatung befugt. Alle übermittelten Informationen oder Auskünfte stellen keine rechtliche Beratung dar.

5.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, übermittelte Bilder der Kandidaten (auch unter Einsatz von KI-gestützten Tools) in angemessenem Umfang zu bearbeiten, um die Präsentation für die Vermittlung zu optimieren.

6. Vermittlungsprovision

6.1 Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers (in der Kommunikation auch als „Erfolgsvergütung“ bezeichnet) entsteht, wenn der Auftraggeber oder ein verbundenes Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Empfehlung einen Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten schließt oder eine verbindliche Einstellungszusage abgibt.

6.2 Ausgenommen ist eine Probearbeit (max. 2 Werktage), sofern diese 3 Kalendertage im Voraus schriftlich gemeldet und ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn der Kandidat die Stelle trotz Zusage aus eigenem Verschulden nicht antritt; die Beurteilung hierüber obliegt allein dem Auftragnehmer.

6.3 Die Provision wird pro Kandidat individuell festgelegt und ist im Lebenslauf ersichtlich. Fehlt diese Angabe, beträgt sie pauschal ein Bruttomonatsgehalt. Die Berechnung erfolgt auf Vollzeitbasis unter Einbeziehung aller Gehaltsbestandteile sowie Sachleistungen und versteht sich netto zzgl. USt.

6.4 Der Auftraggeber hat binnen 3 Kalendertagen nach Zusage eine Kopie des Arbeitsvertrags (inkl. Gehalt und Startdatum) zu übermitteln. Bei Verzug oder unvollständigen Daten darf der Auftragnehmer die Provision auf Basis von Kollektivverträgen oder Branchenüblichkeit schätzen.

6.5 Die Rechnungslegung erfolgt bei Arbeitsbeginn, sofern dieser innerhalb eines Monats nach Zusage erfolgt. Liegt der Arbeitsbeginn mehr als einen Monat nach der Zusage, erfolgt die Rechnungslegung unmittelbar nach der Zusage gemäß Punkt 6.4. Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen fällig. Der Anspruch besteht unabhängig vom tatsächlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

6.6 Einwände gegen Rechnungen müssen innerhalb von 5 Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer eingehen. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.

6.7 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Verzugszinsen sowie Mahnspesen zu verrechnen. Darüber hinaus können Forderungen an externe Inkassodienstleister übergeben werden, wobei alle daraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind.

6.8 Jede begründete Anstellung löst einen separaten Provisionsanspruch aus. Dies gilt auch für die gemeinsame Vermittlung von Paaren oder Teams; jede Person zählt als einzelner Kandidat.

6.9 Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – gleich aus welchem Grund – berührt den Provisionsanspruch nicht. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Provisionen ist ausgeschlossen; offene Forderungen bleiben vollumfänglich bestehen (siehe auch Punkt 7. Garantiezeit).

7. Garantiezeit

7.1 Der Auftragnehmer gewährt eine Garantiezeit von einem Monat ab dem Tag der gesetzlichen Anmeldung bei der Sozialversicherung. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Auftraggeber folgende Bedingungen kumulativ erfüllt: Die Einstellung und Beendigung müssen binnen 3 Kalendertagen schriftlich gemeldet, eine Kopie des Arbeitsvertrags vorab übermittelt und der Kandidat ordnungsgemäß angemeldet werden. Zudem müssen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die Zahlungsfrist der Rechnung eingehalten werden. Abschließend ist eine wahrheitsgemäße Garantieanfrage zu übermitteln; das entsprechende Online-Formular stellt der Auftragnehmer auf Anfrage bereit.

7.2 Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der Garantiezeit, bemüht sich der Auftragnehmer um Ersatzkandidaten. Gelingt dies nicht, wird eine Gutschrift für künftige Vermittlungen ausgestellt. Eine Rückerstattung, Stornierung oder Barauszahlung ist ausgeschlossen. Maßgeblich für die Frist ist die Dauer der Anmeldung bei der Sozialversicherung. Die Zahlungsverpflichtung der ursprünglichen Rechnung bleibt vollumfänglich bestehen.

7.3 Wird ein Kandidat nach einer Beendigung innerhalb der Garantiezeit später erneut eingestellt, erlischt jeder Garantieanspruch rückwirkend; bereits gewährte Anrechnungen können nachverrechnet werden.

7.4 Mit der Einlösung einer Gutschrift oder der Inanspruchnahme eines Ersatzkandidaten gilt der Garantieanspruch als endgültig erfüllt. Eine erneute Garantie für den Ersatzkandidaten oder eine Rücknahme der Einlösung ist ausgeschlossen.

8. Datenschutz

8.1 Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gegebenen Daten zu verarbeiten und – sofern gesetzlich erforderlich – an Behörden oder Institutionen weiterzugeben.

8.2 Beide Parteien verpflichten sich, Kandidatendaten streng vertraulich und ausschließlich zum Zweck der potenziellen Beschäftigung zu behandeln. Besteht kein Bedarf mehr an den Daten, sind diese vom Auftraggeber umgehend zu löschen. Jede darüberhinausgehende Verarbeitung oder Weitergabe der vom Auftragnehmer übermittelten Daten durch den Auftraggeber ist untersagt.

9. Sonstiges

9.1 Änderungen der Rechtsform oder des Mitarbeiterbestands beider Parteien lassen die Gültigkeit des Vertrages unberührt. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

9.2 Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die unentgeltliche Nutzung seines Firmennamens, Logos, Ansprechpartners und der besetzten Stellen als Referenz auf dessen Website, Social-Media-Kanälen und in sonstigen Kommunikationsmitteln.

9.3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn diese schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

9.4 Der Auftraggeber bestätigt die Angemessenheit des Entgelts und verzichtet auf eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis).

9.5 Im Sinne der Gleichbehandlung wendet sich der Auftragnehmer gleichermaßen an Personen jeglichen Geschlechts.

9.6 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen (IPRG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der EU, Islands, Norwegens oder der Schweiz, werden alle Streitigkeiten nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) in Wien in deutscher Sprache endgültig entschieden.

9.7 Änderungen dieser AGB gelten als akzeptiert, sofern der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

9.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Gablitz, am 01.05.2026

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