Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Arbeitgeber
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die AV Group OG, Linzer Straße 177/5, 3003 Gablitz, Firmenbuchnummer FN 605383 w (im Folgenden „Auftragnehmer“), erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (z. B. Unternehmen, Betriebe), auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B).
1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden – auch bei Kenntnis – nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Der Auftragnehmer widerspricht der Geltung etwaiger AGB des Auftraggebers ausdrücklich; ein weiterer Widerspruch ist nicht erforderlich.
1.4 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
1.5 Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann auch konkludent zustande kommen, insbesondere wenn der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers wissentlich in Anspruch nimmt, duldet oder stillschweigend genehmigt – auch ohne schriftliche oder mündliche Vereinbarung. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber mit einem vom Auftragnehmer empfohlenen Kandidaten ein Beschäftigungsverhältnis eingeht. Vor einem solchen Vertragsschluss wird dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.
1.6 Mit Kontaktaufnahme oder Einstellung eines Kandidaten gelten die AGB als akzeptiert. Darüber hinaus bestätigt der Auftraggeber, dass er zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Unternehmens und zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen berechtigt ist.
2. Umfang der Dienstleistung
2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Empfehlung von Personal aus dem In- und Ausland. Der Auftragnehmer übernimmt dabei die Personalsuche, sichtet übermittelte Lebensläufe und führt persönliche sowie telefonische Vorgespräche mit den Kandidaten zur ersten Eignungsfeststellung.
2.2 Eine Person (im Folgenden „Kandidat“) gilt als vom Auftragnehmer empfohlen, sobald dem Auftraggeber Bewerbungsunterlagen (z. B. Lebenslauf, Foto) oder sonstige Informationen übermittelt wurden, die eine Identifikation der Person ermöglichen – unabhängig davon, ob vollständige Kontaktdaten wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt wurden.
3. Aufgaben und Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Dritte heranzuziehen.
3.2 Der Auftragnehmer tritt ausschließlich als Vermittler auf und übernimmt keine Haftung für die Leistungen der empfohlenen Kandidaten. Arbeitsverträge werden ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Kandidaten geschlossen. Sämtliche arbeitsrechtlichen Vereinbarungen obliegen allein dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer und sind nicht Bestandteil der Vermittlungsleistung.
4. Aufgaben und Pflichten des Auftraggebers
4.1 Hat sich ein vom Auftragnehmer empfohlener Kandidat in den letzten 12 Monaten beim Auftraggeber bereits selbstständig beworben oder wurde dem Auftraggeber anderweitig bekannt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies innerhalb von 3 Kalendertagen nach der Empfehlung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, gilt der Kandidat als ausschließlich vom Auftragnehmer empfohlen. Ist ein Kandidat dem Auftraggeber bereits bekannt, lag die letzte Kontaktaufnahme jedoch mehr als 14 Kalendertagen vor der Empfehlung zurück und kam kein Arbeitsverhältnis zustande, gilt der Kandidat ebenfalls als Empfehlung des Auftragnehmers. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich nachzuweisen, wann und auf welche Weise er vom Kandidaten Kenntnis erlangt hat.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich zu informieren,
– wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem empfohlenen Kandidaten zustande kommt (gleichgültig, ob mündlich oder schriftlich, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt), oder
– wenn ein empfohlener Kandidat abgelehnt wird, unabhängig davon, ob dies unmittelbar oder nach einer vorläufigen Zusage erfolgt.
4.3 Die Weitergabe von Lebensläufen, Kandidatenprofilen oder sonstigen personenbezogenen Informationen empfohlener Kandidaten an Dritte ist unzulässig. Erfolgt dennoch eine solche Weitergabe oder eine darauf basierende Vermittlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die angemessene Vermittlungsprovision in Rechnung zu stellen.
4.4 Stellt der Auftraggeber durch Vermittlung oder Mitwirkung eines empfohlenen Kandidaten innerhalb von 6 Monaten nach dessen Empfehlung weitere Personen ein, zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder Bekannte, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch für diese Einstellungen eine angemessene Vermittlungsprovision in Rechnung zu stellen.
5. Haftungsausschluss
5.1 Der Auftragnehmer agiert ausschließlich als Vermittler und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Qualifikationen oder persönlichen Einschätzungen der vermittelten Kandidaten. Die fachliche und persönliche Eignung sowie die Überprüfung aller Informationen obliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Ebenso wird keine Haftung oder Gewährleistung für die Arbeitsleistung der Kandidaten oder für Schäden übernommen, die aus deren Verhalten, Vertragsverletzungen oder arbeitsrechtlichen Verstößen resultieren.
5.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für einen Vermittlungserfolg. Es besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl an Kandidaten zu empfehlen oder verbindliche Liefertermine einzuhalten. Kandidaten können sich jederzeit für andere Beschäftigungsmöglichkeiten entscheiden.
5.3 Bei der Beschäftigung ausländischer Kandidaten liegt die Verantwortung für die rechtzeitige und korrekte Einleitung aller arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren ausschließlich beim Auftraggeber.
5.4 Der Auftragnehmer ist nicht zur Rechtsberatung befugt. Alle übermittelten Informationen oder Auskünfte stellen keine rechtliche Beratung dar.
5.5 Vom Auftragnehmer übermittelte Bilder der Kandidaten können in angemessenem Umfang bearbeitet oder angepasst werden, um die Vermittlungschancen zu erhöhen.
6. Vermittlungsprovision
6.1 Schließt der Auftraggeber oder ein verbundenes Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach Empfehlung einen mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vom Auftragnehmer empfohlenen Kandidaten ab oder gibt eine verbindliche Zusage dies tun zu wollen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vermittlungsprovision („Erfolgsvergütung“).
6.2 Ausgenommen hiervon ist eine Probearbeit im Ausmaß von maximal zwei Werktagen, sofern diese vom Auftraggeber mindestens drei Kalendertage im Voraus schriftlich beim Auftragnehmer gemeldet und – sofern gesetzlich erforderlich – ordnungsgemäß beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde.
Ebenso ausgenommen ist der Fall, dass der empfohlene Kandidat trotz verbindlicher Zusage aus eigenem Verschulden die Arbeitsstelle nicht antritt. Die Beurteilung, ob ein solches Verschulden vorliegt, obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer.
6.3 Die Höhe der Vermittlungsprovision wird pro Kandidat gesondert festgelegt und ist in dem jeweiligen Lebenslauf als „Erfolgsvergütung“ ersichtlich. Wird kein Lebenslauf übermittelt, beträgt die Vermittlungsprovision pauschal ein Bruttomonatsgehalt. Sie versteht sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und bemisst sich am Bruttomonatsgehalt des Kandidaten, einschließlich etwaiger Zuschläge wie Überstundenvergütungen oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft), auch wenn diese nur befristet gewährt werden. Bei Teilzeitbeschäftigungen wird die Vergütung auf ein Vollzeitäquivalent hochgerechnet.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens 3 Kalendertage nach Vertragszusage eine Kopie des Arbeitsvertrags zu übermitteln, aus dem das Bruttomonatsgehalt und das Einstellungsdatum ersichtlich sind. Erfolgt keine pünktliche oder eine unvollständige Mitteilung, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Bruttogehalt und die Arbeitszeit nach eigenem Ermessen zu schätzen, z. B. anhand des Kollektivvertrags oder branchenüblichen Werten.
6.5 Die Rechnungslegung erfolgt nach Anreise des Kandidaten, sofern der Arbeitsbeginn bei Vertragsabschluss oder verbindlicher Zusage weniger als einen Monat in der Zukunft liegt. Liegt der Arbeitsbeginn später in der Zukunft, erfolgt die Rechnungslegung unmittelbar bei Vertragsabschluss oder Zusage. Die Rechnung ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Für die Zahlungspflicht ist das tatsächliche Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unerheblich.
6.6 Einwände gegen Rechnungen müssen innerhalb von 5 Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer eingehen. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.
6.7 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Verzugszinsen sowie Mahnspesen zu verrechnen. Darüber hinaus können Forderungen an externe Inkassodienstleister übergeben werden, wobei alle daraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind.
6.8 Wird auf Grundlage dieser AGB mehr als ein Arbeitsverhältnis begründet, ist die Vermittlungsprovision für jeden vermittelten Kandidaten separat in voller Höhe zu entrichten.
6.9 Wird das Arbeitsverhältnis – unabhängig von der Ursache – vor Ablauf der Garantiezeit oder aus einem anderen Grund durch den Auftraggeber oder den Kandidaten beendet, bleibt der Provisionsanspruch unberührt. Ob zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ein Arbeitsverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde, hat keinen Einfluss auf den Anspruch des Auftragnehmers. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Vermittlungsprovision erfolgt nicht. Offene Rechnungen sind weiterhin in voller Höhe zu begleichen. Bitte beachten Sie hierzu ergänzend Punkt 7. Garantiezeit.
7. Garantiezeit
7.1 Der Auftragnehmer gewährt je Vermittlung eine Garantiezeit von einem Monat (nicht zu verstehen als arbeitsrechtliche Probezeit), beginnend mit dem gesetzlichen Anmeldedatum des Arbeitnehmers beim Versicherungsträger, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls erlischt der Garantieanspruch:
- Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer sowohl die Einstellung als auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich.
- Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer spätestens zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Kopie des Arbeitsvertrages einschließlich des vereinbarten Bruttomonatsgehalts.
- Der Auftraggeber meldet den Kandidaten ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung an, stellt rechtzeitig einen schriftlichen Vertrag oder Dienstzettel aus, hält sich an die vereinbarten Arbeitsbedingungen und wahrt sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Stundenausmaß, Gehalt, Kündigungsfristen und Meldepflichten.
- Der Auftraggeber begleicht die vom Auftragnehmer gestellte Rechnung innerhalb der Fälligkeitsfrist.
7.2 Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der Garantiezeit, gewährt der Auftragnehmer einen Ersatzkandidaten oder eine vollständige Gutschrift des Rechnungsbetrages, einlösbar für zukünftige Vermittlungen. Die Fälligkeit der Rechnung bleibt in jedem Fall unberührt.
7.3 Für die Anwendung der Garantiezeit ist die Anmeldedauer des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung maßgeblich. Das Datum der Kündigung, einvernehmlichen Auflösung oder Entlassung ist somit unerheblich.
7.4 Wird ein Kandidat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Garantiezeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut vom Auftraggeber beschäftigt, entfällt der Anspruch auf Gutschrift oder einen Ersatzkandidaten vollständig. Dies gilt auch rückwirkend und zeitlich unbegrenzt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, eine bereits gewährte Gutschrift oder die Vermittlung eines Ersatzkandidaten nachträglich in Rechnung zu stellen.
8. Datenschutz
8.1 Der Auftraggeber ermächtigt und beauftragt den Auftragnehmer
ausdrücklich, sämtliche über sein Unternehmen oder (zukünftige) Mitarbeiter bekannt gegebenen personenbezogenen und sonstigen Daten, sowie alle erteilten Informationen zu verarbeiten und, soweit gesetzliche Regelungen dies vorsehen, an
Dritte, insbesondere Behörden und sonstige Institutionen, weiterzugeben.
8.2 Der Auftraggeber sowie Auftragnehmer sind verpflichtet, Lebensläufe und jegliche Daten der Kandidaten vertraulich zu behandeln und nur zum Zweck der potenziellen Beschäftigung zu verwenden. Sobald dieser Bedarf nicht mehr gegeben ist, sind die bekannt gegebenen Daten auf Seiten des Auftraggebers zu löschen. Jede sonstige Verarbeitung sowie die Weitergabe durch den Auftraggeber, der durch den Auftragnehmer bekannt gegebenen Daten, ist untersagt.
9. Sonstiges
9.1 Allfällige Änderungen im Zusammenhang mit der Rechtsform bzw. dem Mitarbeiterbestand des Auftragnehmers oder Auftraggebers haben auf die Gültigkeit dieses Vertrags keinerlei Einfluss.
9.2 Der Erfüllungsort aus der Geschäftstätigkeit ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
9.3 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das unentgeltliche Recht ein, seinen Firmennamen, das Firmenlogo, den Namen des Ansprechpartners sowie die vermittelten Positionen als Referenz auf Website, Social-Media-Kanälen und in sonstigen Kommunikationsmitteln des Auftragnehmers zu verwenden.
9.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen, es sei denn, diese wurden vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch bei konnexen Forderungen.
9.5 Der Auftraggeber anerkennt die Angemessenheit des vereinbarten Entgeltes und verzichtet somit auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) sowie wegen Irrtums.
9.6 Im Sinne der Gleichbehandlung wendet sich der Auftragnehmer gleichermaßen an Personen jeglichen Geschlechts.
9.7 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ergeben – einschließlich solcher über die Auslegung, Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit dieser AGB oder einzelner Vertragsbestandteile – unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz oder der Niederlassung des Auftragnehmers.
9.8 Wenn der Auftraggeber seinen Sitz nicht in der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz hat, gilt abweichend von 11.7 folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB ergeben oder auf dessen Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit einschließlich der Gültigkeit dieser Klausel beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem Schiedsrichter gemäß diesen Regeln endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.
9.9 Diese AGB unterliegen dem Recht der Republik Österreich und ist nach diesem auszulegen. Die Anwendung des österreichischen Internationalen Privatrechts (IPRG) oder anderer Kollisionsnormen ist ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ("UNCISG", "Wiener Übereinkommen") wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.10 Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 7 Kalendertagen widerspricht.
9.11 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB, gleich aus welchen Gründen, berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der AGB und den Interessen beider Parteien am nächsten kommt.
Gablitz, am 01.06.2025